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Die Voraussetzungen
Nach den gesetzlichen Bestimmungen* (§§ 24, 41 SGB V) haben Anspruch auf eine stationäre dreiwöchige Mütter- / Mutter-Kind-Kur:
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grundsätzlich
alle berufstätigen und nicht berufstätigen Frauen in
Familienverantwortung*, wenn die Ärztin / der Arzt die medizinische Notwendigkeit der Kur attestiert
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Frauen, die in aktueller Erziehungs-, Betreuungs- und Pflegeverantwortung stehen für
… leibliche Kinder / Stiefkinder
… Adoptivkinder / Pflegekinder
… Enkelkinder (bei überwiegender Erziehungsverantwortung der Großeltern)
… pflegebedürftige Angehörige (gilt nur bei Vorsorge nach § 24)
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Kinder können aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen an der stationären Vorsorge- / Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen (Kostenträger ist ebenfalls die Krankenkasse), in der Regel bis zu einem Alter von 12 Jahren, in Ausnahmefällen auch bis 14 Jahren. Bei behinderten Kindern gelten keine Altersgrenzen.
Gemäß den Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Deutschen Müttergenesungswerkes sollen unter dem Begriff Mütter auch Frauen einbezogen werden, die in einer familiären Umbruchsituation stehen. Dazu gehören gerade Frauen kurz nach Ablauf der aktiven Erziehungsphase.
* seit
1. April 2007 sind o. g. Mütter-/ Mutter-Kind-Kuren Pflichtleistungen der
Krankenkassen. Bis auf die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung von
10,- EUR Eigenanteil pro Kurtag übernimmt Ihre Krankenkasse die Kurkosten. Für Kinder wird keine Zuzahlung erhoben.
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Antragsverfahren…
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